RS OGH 2014/1/23 1Ob116/53, 1Ob303/55, 3Ob507/56, 1Ob495/58, 1Ob175/59, 8Ob594/85, 1Ob232/13v

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Veröffentlicht am 11.03.1953
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Rechtssatz

Das Aufgriffsrecht ist keine Erbseinsetzung, sondern eine Erbteilungsvorschrift. Bezüglich der Bewertung wirkt das Aufgriffsrecht (entgegen SZ 23/180) nicht auf den Zeitpunkt des Todesfalles zurück, sondern es sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auseinandersetzung (somit auch nicht im Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Übernehmers), im Falle streitiger Auseinandersetzung zum Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung, zugrunde zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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