RS OGH 1953/3/11 1Ob201/53

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Veröffentlicht am 11.03.1953
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Norm

ZPO §235 Abs1 B

Rechtssatz

Die Änderung des Namens der beklagten Partei vom bisherigen auf den nunmehrigen Inhaber des inzwischen rückgestellten Unternehmens im Zuge eines Rechtsstreites ist keine Richtigstellung der Parteibezeichnung, sondern eine Parteiänderung und als solche gegen den Widerspruch des Beklagten unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 201/53
    Entscheidungstext OGH 11.03.1953 1 Ob 201/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039576

Dokumentnummer

JJR_19530311_OGH0002_0010OB00201_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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