Norm
ZPO §235 Abs1 BRechtssatz
Die Änderung des Namens der beklagten Partei vom bisherigen auf den nunmehrigen Inhaber des inzwischen rückgestellten Unternehmens im Zuge eines Rechtsstreites ist keine Richtigstellung der Parteibezeichnung, sondern eine Parteiänderung und als solche gegen den Widerspruch des Beklagten unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039576Dokumentnummer
JJR_19530311_OGH0002_0010OB00201_5300000_002