RS OGH 1953/3/11 2U487/52

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Veröffentlicht am 11.03.1953
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Norm

ZPO §595 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Ein Schiedsspruch verstößt gegen die öffentliche Ordnung, wenn er den Schuldner zur Zahlung eines Schadenersatzes wegen Verzugs dem der Schuldner nur hätte entgehen könne, wenn er eine strafbare Handlung begangen hätte, verurteilt.

RS U OLG Hamburg (D) 1953/03/11 2 U 487/52

Veröff: NJW 1953 H35,1309

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0104648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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