Rechtssatz
Die Frage, ob im Einzelfalle bei einem straffälligen Jugendlichen das außerordentliche Milderungsrecht des § 54 StG oder die Bestimmungen des § 265 a StPO anzuwenden sind, ist danach zu beantworten, unter welches StG der Angeklagte fiele, wenn er nicht jugendlich wäre.Die Frage, ob im Einzelfalle bei einem straffälligen Jugendlichen das außerordentliche Milderungsrecht des Paragraph 54, StG oder die Bestimmungen des Paragraph 265, a StPO anzuwenden sind, ist danach zu beantworten, unter welches StG der Angeklagte fiele, wenn er nicht jugendlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0088346Dokumentnummer
JJR_19530317_OGH0002_0050OS00098_5300000_001