RS OGH 1953/3/18 1Ob184/53

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Veröffentlicht am 18.03.1953
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Norm

EheG §3 Abs3

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß der Vater das Verhalten des künftigen Schwiegersohnes ihm gegenüber nicht billigt, ist kein Grund für eine Verweigerung der Heiratsbewilligung. Die triftigen Gründe hiefür können nur aus dem Verhältnis der künftigen Ehegatten zueinander und nicht aus dem Verhalten des Bräutigams gegenüber dem Vater genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056375

Dokumentnummer

JJR_19530318_OGH0002_0010OB00184_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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