Vgl aber; Beisatz: Wird eine Rechnung im Einvernehmen der Vertragspartner (hier: Kaufleute) an eine bestimmte Stelle adressiert, so bewirkt dieser Vorgang gemäß § 1417 ABGB die Fälligkeit des Rechnungsbetrages, es sei denn, es wäre zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden. (T1)