RS OGH 1999/5/25 2Ob181/53, 1Ob1/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1953
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Norm

ZPO §236 A
ZPO §240 Abs3
ZPO §423
  1. ZPO § 240 heute
  2. ZPO § 240 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 240 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 240 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 423 heute
  2. ZPO § 423 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn durch Zwischenurteil im Vorprozeß der Zwischenantrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vergleiches lediglich hinsichtlich des angeblichen Rücktrittes vom Vertrage erledigt wurde, nicht aber soweit er auf die Rechtsgründe der Verletzung über die Hälfte oder der Irreführung gestützt war, so hätte diese Unvollständigkeit des Urteils (wenn schon nicht ihre Beseitigung im Rechtsmittelverfahren angestrebt wurde) durch Ergänzungsantrag gemäß § 423 ZPO behoben werden müssen. Ist die Frist zur Stellung des Ergänzungsantrages verabsäumt, so kann der unerledigte Anspruch mittels neuer Klage geltend gemacht werden, falls die selbständige Verfolgung zulässig erscheint. Streitanhängigkeit oder entschiedene Streitsache sind nicht gegeben.Wenn durch Zwischenurteil im Vorprozeß der Zwischenantrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vergleiches lediglich hinsichtlich des angeblichen Rücktrittes vom Vertrage erledigt wurde, nicht aber soweit er auf die Rechtsgründe der Verletzung über die Hälfte oder der Irreführung gestützt war, so hätte diese Unvollständigkeit des Urteils (wenn schon nicht ihre Beseitigung im Rechtsmittelverfahren angestrebt wurde) durch Ergänzungsantrag gemäß Paragraph 423, ZPO behoben werden müssen. Ist die Frist zur Stellung des Ergänzungsantrages verabsäumt, so kann der unerledigte Anspruch mittels neuer Klage geltend gemacht werden, falls die selbständige Verfolgung zulässig erscheint. Streitanhängigkeit oder entschiedene Streitsache sind nicht gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039519

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0020OB00181_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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