RS OGH 1953/3/25 2Ob181/53, 1Ob1/99z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1953
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Norm

ZPO §236 A
ZPO §240 Abs3
ZPO §423

Rechtssatz

Wenn durch Zwischenurteil im Vorprozeß der Zwischenantrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vergleiches lediglich hinsichtlich des angeblichen Rücktrittes vom Vertrage erledigt wurde, nicht aber soweit er auf die Rechtsgründe der Verletzung über die Hälfte oder der Irreführung gestützt war, so hätte diese Unvollständigkeit des Urteils (wenn schon nicht ihre Beseitigung im Rechtsmittelverfahren angestrebt wurde) durch Ergänzungsantrag gemäß § 423 ZPO behoben werden müssen. Ist die Frist zur Stellung des Ergänzungsantrages verabsäumt, so kann der unerledigte Anspruch mittels neuer Klage geltend gemacht werden, falls die selbständige Verfolgung zulässig erscheint. Streitanhängigkeit oder entschiedene Streitsache sind nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 181/53
    Entscheidungstext OGH 25.03.1953 2 Ob 181/53
  • 1 Ob 1/99z
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 1/99z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klage nach Art XLII Abs 3 EGZPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039519

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0020OB00181_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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