RS OGH 1953/3/25 2Ob160/53, 3Ob68/56, 3Ob238/57

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Veröffentlicht am 25.03.1953
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Norm

ABGB §1120 Aa

Rechtssatz

Haben die beiderseitigen Hauptbestandgeber ihre Zustimmung zum Wohnungstausch erteilt, so liegt der Fall einer doppelten Vertragsübernahme vor. Es kann daher der neue Hauptbestandnehmer, der in den Mietvertrag eintritt, ohne den Untermietvertrag zu übernehmen, den Untermieter nicht auf Räumung klagen, sondern nur mit Kündigung innerhalb der gesetzlichen Fristen gegen ihn vorgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026176

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0020OB00160_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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