RS OGH 1959/4/29 1Ob241/53, 1Ob566/56, 7Ob47/58, 2Ob183/59

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Veröffentlicht am 25.03.1953
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Rechtssatz

Die Haftungsbeschränkung des § 8 BStG 1921 findet auf Gemeindestraßen und Gemeindewege, die dem Verkehr innerhalb der Ortschaften dienen, keine Anwendung. Die Unterlassung der Sicherung eines Gemeideweges, der innerhalb des Ortsgebietes liegt, nachts nicht beleuchtet ist und an einer steilen Böschung entlang führt, durch ein Geländer macht die Gemeinde schadenersatzpflichtig.Die Haftungsbeschränkung des Paragraph 8, BStG 1921 findet auf Gemeindestraßen und Gemeindewege, die dem Verkehr innerhalb der Ortschaften dienen, keine Anwendung. Die Unterlassung der Sicherung eines Gemeideweges, der innerhalb des Ortsgebietes liegt, nachts nicht beleuchtet ist und an einer steilen Böschung entlang führt, durch ein Geländer macht die Gemeinde schadenersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

  • RS0038531">1 Ob 241/53
    Entscheidungstext OGH 25.03.1953 1 Ob 241/53
    Veröff: SZ 26/78
  • 1 Ob 566/56
    Entscheidungstext OGH 30.01.1957 1 Ob 566/56
  • 7 Ob 47/58
    Entscheidungstext OGH 29.01.1958 7 Ob 47/58
    nur: Die Unterlassung der Sicherung eines Gemeideweges, der innerhalb des Ortsgebietes liegt, nachts nicht beleuchtet ist und an einer steilen Böschung entlang führt, durch ein Geländer macht die Gemeinde schadenersatzpflichtig. (T1)
  • 2 Ob 183/59
    Entscheidungstext OGH 29.04.1959 2 Ob 183/59
    nur: Die Haftungsbeschränkung des § 8 BStG 1921 findet auf Gemeindestraßen und Gemeindewege, die dem Verkehr innerhalb der Ortschaften dienen, keine Anwendung. (T2) Beisatz: Schadhafte Brücke. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038531

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0010OB00241_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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