RS OGH 1953/3/26 1Ob232/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §447
ABGB §451

Rechtssatz

Die Vereinbarung, wonach sich der Schuldner verpflichtet, zur Sicherstellung der Forderung des Gläubigers stets mindestens zwei Stück Großvieh in seinem Stall zu halten, welche er in dieser Anzahl dem Gläubiger verpfändet, begründet kein Recht des Gläubigers auf Übergabe zweier bestimmter Stücke Großvieh als Faustpfand.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 232/53
    Entscheidungstext OGH 26.03.1953 1 Ob 232/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015142

Dokumentnummer

JJR_19530326_OGH0002_0010OB00232_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten