RS OGH 1953/3/26 IIIZR220/52

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Veröffentlicht am 26.03.1953
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Rechtssatz

  1. 1)Ziffer eins
    Für die Entscheidung der Frage, ob die Beziehungen eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu seinen Benutzern hoheitlicher Natur sind, kommt es nicht auf die Zielsetzung des Unternehmens, sondern auf seine organisatorische Gestaltung an.
  2. 2)Ziffer 2
    Die Beziehungen einer Universitätsklinik zu ihren Patienten sind in der Regel bürgerlich-rechtlicher Natur.
    Schadenersatzansprüche der Patienten wegen fehlerhafter Behandlung können daher nicht auf § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG gestützt werden.Schadenersatzansprüche der Patienten wegen fehlerhafter Behandlung können daher nicht auf Paragraph 839, BGB in Verbindung mit Artikel 34, GG gestützt werden.
Veröff: SJZ 1953,551

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103027

Dokumentnummer

JJR_19530326_AUSL000_0030ZR00220_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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