RS OGH 2019/1/17 3Ob129/53; 6Ob168/68; 9ObA53/01m; 9Ob4/09t; 6Ob104/11d; 1Ob33/16h; 5Ob134/18v

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Veröffentlicht am 01.04.1953
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Norm

ZPO §226 V
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zur Rechtsnatur des Eventualbegehrens. Hat der Erstrichter dem Hauptbegehren stattgegeben, obwohl nur das Eventualbegehren begründet war, dann hat das Berufungsgericht, wenn unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, so zu entscheiden, wie der Erstrichter hätte entscheiden sollen, dh es weist das Hauptbegehren ab und gibt dem Eventualbegehren statt, falls die tatsächlichen Feststellungen hiezu ausreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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