Norm
EheG §49 DRechtssatz
Mitschuldausspruch aus Billigkeit ist auch dann zulässig, wenn zufolge Weiterbestandes aller Merkmale einer ehelichen Gemeinschaft trotz Kenntnis des Scheidungsgrundes die Eheverfehlung des anderen Teiles den im § 49 EheG geforderten ursächlichen Zusammenhang mit der eingetretenen unheilbaren ehelichen Zerrüttung nicht erkennen läßt.Mitschuldausspruch aus Billigkeit ist auch dann zulässig, wenn zufolge Weiterbestandes aller Merkmale einer ehelichen Gemeinschaft trotz Kenntnis des Scheidungsgrundes die Eheverfehlung des anderen Teiles den im Paragraph 49, EheG geforderten ursächlichen Zusammenhang mit der eingetretenen unheilbaren ehelichen Zerrüttung nicht erkennen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056836Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0030OB00118_5300000_001