RS OGH 1953/4/1 3Ob118/53

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Veröffentlicht am 01.04.1953
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Rechtssatz

Mitschuldausspruch aus Billigkeit ist auch dann zulässig, wenn zufolge Weiterbestandes aller Merkmale einer ehelichen Gemeinschaft trotz Kenntnis des Scheidungsgrundes die Eheverfehlung des anderen Teiles den im § 49 EheG geforderten ursächlichen Zusammenhang mit der eingetretenen unheilbaren ehelichen Zerrüttung nicht erkennen läßt.Mitschuldausspruch aus Billigkeit ist auch dann zulässig, wenn zufolge Weiterbestandes aller Merkmale einer ehelichen Gemeinschaft trotz Kenntnis des Scheidungsgrundes die Eheverfehlung des anderen Teiles den im Paragraph 49, EheG geforderten ursächlichen Zusammenhang mit der eingetretenen unheilbaren ehelichen Zerrüttung nicht erkennen läßt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 118/53
    Entscheidungstext OGH 01.04.1953 3 Ob 118/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056836

Dokumentnummer

JJR_19530401_OGH0002_0030OB00118_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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