Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch dann anwendbar, wenn ein von mehreren Personen gemeinsam abgeschlossenes Bestandverhältnis aufgekündigt oder das Bestehen des Bestandverhältnisses festgestellt werden soll. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T2)