Norm
AußStrG 2005 §22Rechtssatz
Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten erstreckt sich nicht auf den Erlaß von Ordnungsstrafen der Zivilgerichte. Eine analoge Anwendung des § 411 StPO ist abzulehnen.Die Zivilgerichte können rechtskräftige verhängte Ordnungsstrafen gnadenweise erlassen. Das Gnadenrecht des Bundespräsidenten erstreckt sich nicht auf den Erlaß von Ordnungsstrafen der Zivilgerichte. Eine analoge Anwendung des Paragraph 411, StPO ist abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037316Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008