Norm
ABGB §1151 IARechtssatz
Daß eine Person ihrerseits Arbeitgeber gegenüber von ihr beschäftigten Arbeiten ist, schließt keineswegs aus, daß sie selbst wieder zu einem Unternehmer, dem die Arbeit der mittelbaren Arbeitskräfte letztlich zugutenkommen soll, in arbeitsvertraglichen Beziehungen steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025708Dokumentnummer
JJR_19530414_OGH0002_0040OB00051_5300000_001