RS OGH 1953/4/14 4Ob45/53

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Veröffentlicht am 14.04.1953
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Norm

ABGB §1154

Rechtssatz

Wurde in einem Kollektivvertrag vorgesehen, daß Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit vom Arbeitnehmer selbst, dem Betriebsrat, dem Vertrauensmann oder der Gewerkschaft geltend gemacht werden, so genügt auch die Geltendmachung durch die Arbeiterkammer.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/53
    Entscheidungstext OGH 14.04.1953 4 Ob 45/53
    Veröff: Arb 5680 = SozM IC,23

Schlagworte

KollV KV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025881

Dokumentnummer

JJR_19530414_OGH0002_0040OB00045_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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