RS OGH 1953/4/14 4Ob2/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1953
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Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §1295
VerbotsG 1945 §14
NSG HauptstückII AbschnI Z5

Rechtssatz

Eine einmalige Vorsprache wegen Wiedereinstellung eines nach dem VerbotsG 1945 entlassenen minderbelasteten Dienstnehmers nach dem Inkrafttreten des NationalsozialistenG 1947 genügt nicht, um eine uneingeschränkte Verpflichtung des Dienstgebers zur Bezahlung der Bezüge aus dem Titel des Schadenersatzes zu begründen; vielmehr ist nach Ablauf eines Jahres, währenddessen sich der Dienstnehmer nicht neuerlich um seine Einstellung oder die Bezahlung seiner Bezüge gekümmert hat, ein stillschweigender Verzicht anzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2/53
    Entscheidungstext OGH 14.04.1953 4 Ob 2/53
    Veröff: Arb 5676

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0104154

Dokumentnummer

JJR_19530414_OGH0002_0040OB00002_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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