Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Eine einmalige Vorsprache wegen Wiedereinstellung eines nach dem VerbotsG 1945 entlassenen minderbelasteten Dienstnehmers nach dem Inkrafttreten des NationalsozialistenG 1947 genügt nicht, um eine uneingeschränkte Verpflichtung des Dienstgebers zur Bezahlung der Bezüge aus dem Titel des Schadenersatzes zu begründen; vielmehr ist nach Ablauf eines Jahres, währenddessen sich der Dienstnehmer nicht neuerlich um seine Einstellung oder die Bezahlung seiner Bezüge gekümmert hat, ein stillschweigender Verzicht anzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0104154Dokumentnummer
JJR_19530414_OGH0002_0040OB00002_5300000_001