RS OGH 2015/4/28 3Ob209/53, 5Ob126/10f, 4Ob92/13b, 5Ob50/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1953
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Norm

ABGB §451 E
ABGB §1394
GBG §8 Z1
GBG §9
GBG §13 Abs2

Rechtssatz

Nebenrechte, wie Pfandrechte und Bürgschaften erlöschen nicht im Fall einer Zession, sondern gehen auf den Zessionar über ( vgl Judikat Nr 247, Fußnote 6 ), wobei zum Übergang rechtsgeschäftlicher Pfandrechte allerdings noch eine sachenrechtliche Übertragung hinzutreten muss.Nebenrechte, wie Pfandrechte und Bürgschaften erlöschen nicht im Fall einer Zession, sondern gehen auf den Zessionar über ( vergleiche Judikat Nr 247, Fußnote 6 ), wobei zum Übergang rechtsgeschäftlicher Pfandrechte allerdings noch eine sachenrechtliche Übertragung hinzutreten muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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