RS OGH 1953/4/15 1Ob302/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1953
beobachten
merken

Norm

MG §21 Abs2
ZPO §41 A3

Rechtssatz

Die Anwendung der Grundsätze des § 41 ZPO auf jene Teile des Verfahrens, die der im Zuge des Rechtsstreites erfolgten Zahlung des Mietzinsrückstandes nachfolgen, in welchen also nur die Frage des groben Verschuldens am Zinsrückstand geprüft wird, ist durch § 21 Abs 2 MG nicht ausgeschlossen. Ist also nur die Frage des groben Verschuldens Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so erfolgt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach den Grundsätzen der §§ 50, 41 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 302/53
    Entscheidungstext OGH 15.04.1953 1 Ob 302/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035974

Dokumentnummer

JJR_19530415_OGH0002_0010OB00302_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten