Norm
MG §21 Abs2Rechtssatz
Die Anwendung der Grundsätze des § 41 ZPO auf jene Teile des Verfahrens, die der im Zuge des Rechtsstreites erfolgten Zahlung des Mietzinsrückstandes nachfolgen, in welchen also nur die Frage des groben Verschuldens am Zinsrückstand geprüft wird, ist durch § 21 Abs 2 MG nicht ausgeschlossen. Ist also nur die Frage des groben Verschuldens Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so erfolgt die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach den Grundsätzen der §§ 50, 41 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035974Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0010OB00302_5300000_001