RS OGH 1953/4/16 IVZR232/52

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Veröffentlicht am 16.04.1953
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Norm

EheG §61 Abs2
  1. EheG § 61 heute
  2. EheG § 61 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 61 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 61 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Kläger, welcher seine Scheidungsklage nicht auf einen Verschuldenstatbestand sondern auf einen solchen der §§ 50 bis 53 und 55 EheG stützt, kann einem Verschuldensantrag des Beklagten nicht ebenfalls mit einem Verschuldensantrag entgegnen.Der Kläger, welcher seine Scheidungsklage nicht auf einen Verschuldenstatbestand sondern auf einen solchen der Paragraphen 50 bis 53 und 55 EheG stützt, kann einem Verschuldensantrag des Beklagten nicht ebenfalls mit einem Verschuldensantrag entgegnen.

Veröff: NJW 1953,891

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103301

Dokumentnummer

JJR_19530416_AUSL000_0040ZR00232_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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