Norm
EheG §69 Abs2Rechtssatz
Die Billigkeitserwägungen des § 69 Abs 2 EheG betreffen nicht den Grund des Anspruches, sondern nur dessen Höhe, die allerdings auch gleich Null sein kann.Die Billigkeitserwägungen des Paragraph 69, Absatz 2, EheG betreffen nicht den Grund des Anspruches, sondern nur dessen Höhe, die allerdings auch gleich Null sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0042459Dokumentnummer
JJR_19530422_OGH0002_0030OB00196_5300000_001