RS OGH 1953/4/22 1Ob313/53

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Veröffentlicht am 22.04.1953
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Norm

ABGB §1054

Rechtssatz

In der Frage der Bestimmbarkeit des Preises ist vor allem die wichtige, nicht bloß für den Kauf geltende Regel der Verkehrssitte anzuwenden, daß, wer von einem erkennbar ein Gewerbe Treibenden ohne Preisvereinbarung eine in dieses Gewerbe einschlagende Leistung verlangt, den bei diesem Gewerbetreibenden kundenüblichen Preis zu zahlen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 313/53
    Entscheidungstext OGH 22.04.1953 1 Ob 313/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025390

Dokumentnummer

JJR_19530422_OGH0002_0010OB00313_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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