RS OGH 1953/4/22 1Ob338/53

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Veröffentlicht am 22.04.1953
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Rechtssatz

§ 515 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, einen unangefochtenen Beschluß der ersten Instanz nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bei der dritten Instanz anzufechten.Paragraph 515, ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, einen unangefochtenen Beschluß der ersten Instanz nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bei der dritten Instanz anzufechten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 338/53
    Entscheidungstext OGH 22.04.1953 1 Ob 338/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041312

Dokumentnummer

JJR_19530422_OGH0002_0010OB00338_5300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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