Norm
ABGB §1401Rechtssatz
Der noch vor dem Zusammenbruch im Jahre 1945 der Länderbank auf ein Konto der Dresdner Bank gutgebuchte Erlös eines der Länderbank zur Einziehung und Einlösung bei einer Berliner Bank übergebenen Schecks ist der Länderbank zugekommen. Sie schuldet daher diesen Betrag dem Einreicher dieses Schecks.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033069Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0010OB00378_5300000_001