RS OGH 1953/4/29 1U1674/52

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Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

ABGB §1101 E

Rechtssatz

1) Das Vermieterpfandrecht kann auch nach Einbringung einer Sache in das Mietgrundstück erst dadurch entstehen, daß die zunächst gegebenen Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit der Sache im Laufe des Mietverhältnisses wegfallen.

2) Bei der Entscheidung der Frage, ob eine eingebrachte Sache gemäß § 811 Nr 5 ZPO unpfändbar ist, sind die Verhältnisse des Mieters im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pfandrechtes maßgebend.

3) Hat ein Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Pfandrecht an einer eingebrachten Sache des Mieters geltend gemacht und diese zurückbehalten, obwohl zu dieser Zeit die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit vorlagen, und gibt er die Sache auch in der Folgezeit - trotz gerichtlicher Feststellung der Unpfändbarkeit in einem Zwangsvollstreckungsverfahren - nicht heraus, so kann ein Vermieterpfandrecht nachträglich nicht mehr entstehen, auch wenn im Verlaufe des Rechtsstreits über die Herausgabe die Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit wegfallen.

RS U OLG München (D) 1953/04/29 1 U 1674/52 Veröff: MDR 1953,551

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0104691

Dokumentnummer

JJR_19530429_AUSL000_00100U01674_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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