Norm
ABGB §1338 IA1Rechtssatz
Die Verteilung beschlagnahmter Bedarfsgegenstände in der Zeit knapp nach Kriegsende zur Versorgung der Bevölkerung fällt nicht in den Kreis privatrechtlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand, sondern war die Ausübung obrigkeitlicher Ordnungsbefugnisse. Daraus kann also vor Inkrafttreten des AHG kein privatrechtlicher Schadenersatzanspruch abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0032026Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0010OB00379_5300000_001