Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Wird eine erst herzustellende Sache vermietet oder verpachtet, so kann der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Vermieters oder Verpächters in sinngemäßer Anwendung des § 538 BGB Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn Mängel der in § 537 BGB bezeichneten Art im Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Übergabe der Mietsache oder Pachtsache vorhanden waren.
Veröff: JZ 1953,557
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103187Dokumentnummer
JJR_19530429_AUSL000_0060ZR00212_5200000_001