Norm
ABGB §369Rechtssatz
Dadurch, daß der Inhaber die Sache einem Dritten überließ, hat er sich seiner Verfügungsmacht über die Sache noch nicht begeben, wofern er sich das Recht vorbehalten hat, jederzeit über die Sache zu verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008052Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0030OB00194_5300000_001