RS OGH 1953/4/29 3Ob291/53, 6Ob170/73

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Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

ABGB §833 C2

Rechtssatz

Die einseitige und ohne Zustimmung einer Miteigentümerin erfolgte Inanspruchnahme einer bisher an eine Hauspartei vermieteten Wohnung, die Vereinigung dieser bisher abgesonderten Wohnung mit einer anderen Wohnung, die Abtretung eines Teiles des allen Hausbewohnern gemeinsamen Ganges und die Errichtung einer Abgrenzungsmauer, die Umwandlung der in der Wohnung befindlichen Küche in ein Badezimmer und die Verlegung und Errichtung von Eingangstüren sind wichtige Veränderungen, die den Rahmen der ordentlichen Verwaltung überschreiten und zu deren Vornahme die Mehrheit mangels Erzielung einer Einhelligkeit aller Miteigentümer der Entscheidung des Außerstreitrichters bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0013601

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0030OB00291_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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