RS OGH 1958/3/26 1Ob315/53, 2Ob223/53, 2Nd32/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

ABGB §163 C
JN §1
JN §104
  1. ABGB § 163 heute
  2. ABGB § 163 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 163 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  4. ABGB § 163 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 163 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die zu einer Zeit, als Österreich ein Teil des Deutschen Reiches war, abschlossene und nach § 104 JN zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung, nach der der dem Altreich zugehörende vermutliche Vater eines von einer Österreicherin geborenen außerehelichen Kindes sich der Zuständigkeit eines österreichischen Bezirksgerichtes unterwarf, behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Klage erst nach Auflösung des einheitlichen Staatsverbandes eingebracht wurde.Die zu einer Zeit, als Österreich ein Teil des Deutschen Reiches war, abschlossene und nach Paragraph 104, JN zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung, nach der der dem Altreich zugehörende vermutliche Vater eines von einer Österreicherin geborenen außerehelichen Kindes sich der Zuständigkeit eines österreichischen Bezirksgerichtes unterwarf, behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Klage erst nach Auflösung des einheitlichen Staatsverbandes eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0048575

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0010OB00315_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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