RS OGH 1953/5/6 1Ob270/53, 1Ob754/55

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Veröffentlicht am 06.05.1953
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Norm

ABGB §372 IId3
NSG HauptstückXIV Z8 B5

Rechtssatz

Die amtliche Bestätigung des Wohnungsamtes auf der vorläufigen Einweisung, daß der ursprüngliche Mieter bisher keinen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Einweisung gestellt habe, vermag den guten Glauben des Nachmieters dann nicht zu begründen, wenn er zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages vom Vormieter persönlich in Kenntnis gesetzt wurde, daß dieser auf seine Mietrechte nicht verzichtet habe und die notwendigen Schritte zur Wiedererlangung der Wohnung unternehmen werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 270/53
    Entscheidungstext OGH 06.05.1953 1 Ob 270/53
  • 1 Ob 754/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 754/55

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038262

Dokumentnummer

JJR_19530506_OGH0002_0010OB00270_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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