Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Die amtliche Bestätigung des Wohnungsamtes auf der vorläufigen Einweisung, daß der ursprüngliche Mieter bisher keinen Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Einweisung gestellt habe, vermag den guten Glauben des Nachmieters dann nicht zu begründen, wenn er zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages vom Vormieter persönlich in Kenntnis gesetzt wurde, daß dieser auf seine Mietrechte nicht verzichtet habe und die notwendigen Schritte zur Wiedererlangung der Wohnung unternehmen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038262Dokumentnummer
JJR_19530506_OGH0002_0010OB00270_5300000_001