RS OGH 1956/8/1 2Ob351/53, 7Ob395/56

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Veröffentlicht am 06.05.1953
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Rechtssatz

Die Frist des Abs 3 schließt an die Frist des Abs 2 oder an die Beendigung des Dienstverhältnisses an. Sie beginnt nicht erst mit dem Antragstage zu laufen.Die Frist des Absatz 3, schließt an die Frist des Absatz 2, oder an die Beendigung des Dienstverhältnisses an. Sie beginnt nicht erst mit dem Antragstage zu laufen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 351/53
    Entscheidungstext OGH 06.05.1953 2 Ob 351/53
    Veröff: MietSlg 3588
  • 7 Ob 395/56
    Entscheidungstext OGH 01.08.1956 7 Ob 395/56
    Veröff: Arb 6493

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0066117

Dokumentnummer

JJR_19530506_OGH0002_0020OB00351_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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