Rechtssatz
Die Frist des Abs 3 schließt an die Frist des Abs 2 oder an die Beendigung des Dienstverhältnisses an. Sie beginnt nicht erst mit dem Antragstage zu laufen.Die Frist des Absatz 3, schließt an die Frist des Absatz 2, oder an die Beendigung des Dienstverhältnisses an. Sie beginnt nicht erst mit dem Antragstage zu laufen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0066117Dokumentnummer
JJR_19530506_OGH0002_0020OB00351_5300000_001