Norm
ABGB §881 IIRechtssatz
Nach § 881 Abs 2 ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten (Mandat zugunsten eines Dritten).Nach Paragraph 881, Absatz 2, ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten (Mandat zugunsten eines Dritten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0017080Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024