TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/24 2001/16/0428

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §93 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in Wien VII, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Juli 2001, GZ RV/350-09/01, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden vom 17. Mai 2000 wurde dem beschwerdeführenden Rechtsanwalt für eine Meldeanfrage an das Zentralmeldeamt betreffend Z.F. eine Stempelgebühr in Höhe von S 180 und eine Gebührenerhöhung in Höhe von S 90 vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 Berufung erhoben und gleichzeitig um Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben angesucht.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes vom 27. Oktober 2000 als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 3. November 2000 wurde der Aussetzungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei. Die letztgenannten Erledigungen waren an die Abgabestelle S.-Straße 282 adressiert.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Aussetzungsbescheid vom 3. November 2000, der ihm am 13. November 2000 zugegangen sei. Darin wurde die Auffassung vertreten, dem Bescheid mangle die Bescheidqualität, weil unter der angeführten Steuernummer allein drei Verfahren aus gleichartigen Rechtssachen anhängig seien. Weiters sei der Bescheid mit einer Nichtigkeit behaftet, weil er nicht an die M-Straße 5 zugestellt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Da die Berufung gegen den Gebühren- und Erhöhungsbescheid bereits erledigt gewesen sei, seien die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung nicht gegeben gewesen. Durch die Steuernummer und die angeführten Abgabenbeträge sei der Abweisungsbescheid zuordenbar gewesen. Ein Zustellmangel liege nicht vor, weil der Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen sei.

Gerade noch erkennbar erachtet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde durch die Abweisung seines Aussetzungsantrages in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer zunächst die Meinung vertritt, dem ihm an seine Privatadresse - und nicht an die Anschrift seiner Anwaltskanzlei - zugestellten Bescheid könne eine Rechtswirksamkeit nicht zukommen, und dabei ausführt, es stelle eine "Verhöhnung" des Abgabepflichtigen dar, wenn die Behörde darauf verweise, dass ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen sei, so ist ihm zu entgegnen, dass es für die Anführung des Bescheidadressaten als eines essenziellen Bescheidbestandteils zu seiner Identifizierung ausreichend ist, wenn eine physische Person wie hier durch Vor- und Zunamen bezeichnet ist. Von der Frage der notwendigen Bestandteile eines Bescheidspruches ist die Frage nach der Zustellung des Bescheides sehr wohl zu unterscheiden. Dass der den Aussetzungsantrag abweisende Bescheid dem Beschwerdeführer jedenfalls im Sinne des § 7 Zustellgesetz tatsächlich zugekommen ist, wird von diesem nicht in Abrede gestellt. Auch aus der der Berufung angeschlossenen Kopie des Bescheides ist die Zustellung ersichtlich, trägt diese Kopie doch den Eingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdeführers.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid auch nicht wesentlich, dass diese Erledigung "eigenhändig" zugestellt wird.

Wenn in der Beschwerde (erstmals) vorgebracht wird, es gebe (gegen den Beschwerdeführer) 17 Abgabenverfahren wegen Meldeanfragen, so übersieht der Beschwerdeführer, dass im angefochtenen Bescheid jedenfalls angeführt ist, hinsichtlich welcher Person die in Rede stehende Anfrage ergangen ist, sodass der Bescheid ausreichend bestimmt ist. Welcher Zusammenhang zwischen einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des Datenschutzgesetzes und dem Gegenstand des angefochtenen Bescheides bestehen könnte, ist nicht ersichtlich.

Schließlich ist auch das Vorbringen, eine Berufungsvorentscheidung stelle erst eine Erledigung dar, wenn kein "Vorlageantrag" eingebracht wird, sodass der Aussetzungsbescheid rechtswidrig gewesen sei, unzutreffend. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es sich bei einer Berufungsvorentscheidung um eine Entscheidung über die Berufung handelt. Vergleichsweise ist dabei auch auf die Bestimmung über den Ablaufbescheid iSd Abs 5 des § 212a BAO zu verweisen, wonach eine neuerliche Antragstellung im Falle eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht ausgeschlossen ist.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmungen des § 212a Abs. 5 BAO und des § 276 BAO beantragen, dass für den angefochtenen Bescheid keine der beiden Gesetzesbestimmungen präjudiziell ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160428.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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