Norm
ABGB §166 AbRechtssatz
Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seinem minderjährigen Kinde umfaßt auch die Kosten lebenswichtiger Prozesse, zu denen auch Klagen aus Gesundheitsschädigungen durch einen Verkehrsunfall gehören. Das ergibt sich aus der fortschreitenden Auslegung des Begriffs "Lebensbedarf". Der Minderjährige ist daher nicht als arm anzusehen, wenn die Armut des unterhaltspflichtigen Vaters nicht nachgewiesen wird.
RS U OLG Bamberg (D) 1953/05/07 1 W 142/53 Veröff: MDR 1953,556
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0104745Dokumentnummer
JJR_19530507_AUSL000_00100W00142_5300000_001