RS OGH 1961/4/11 4Ob66/53, 4Ob36/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1953
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Norm

ABGB §1409Bb
AngG §23 Abs3 III
3.RStG §6
3.RStG §10
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Das Dienstverhältnis eines Angestellten des Rückstellungspflichtigen geht auf den geschädigten Eigentümer nicht über, wenn er den Dienstnehmer sofort nach Rückstellung und Aufhebung der öffentlichen Verwaltung "entlassen" hat. Der Anspruch auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung ist eine Unternehmensschuld, und zwar auch dann, wenn der Anspruch gleichzeitig mit der Rückstellung entstanden ist, weil der Rückstellungswerber sich weigerte, den Angestellten weiter zu beschäftigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/53
    Entscheidungstext OGH 12.05.1953 4 Ob 66/53
    Veröff: Arb 5730 = Ind 1953,41
  • 4 Ob 36/61
    Entscheidungstext OGH 11.04.1961 4 Ob 36/61
    Ähnlich; nur: Das Dienstverhältnis eines Angestellten des Rückstellungspflichtigen geht auf den geschädigten Eigentümer nicht über, wenn er den Dienstnehmer sofort nach Rückstellung und Aufhebung der öffentlichen Verwaltung "entlassen" hat. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Unternehmensübertragung, Übertragung, Betriebsnachfolger, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel, Übernahme, Vertragsübernahme, Ablehnung, Entlassung, Auflösung, Ende, Beendigung, Kündigung, Angestellte, Zahlungspflicht, Rückstellungsgesetz, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0029275

Dokumentnummer

JJR_19530512_OGH0002_0040OB00066_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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