RS OGH 1953/5/13 3Ob178/53

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Veröffentlicht am 13.05.1953
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Norm

UWG §2 D12
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 2 UWG liegt nur dann vor, wenn durch die unwahre Anpreisung der Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorgerufen wird. Ein besonders günstiges Angebot liegt aber bereits dann vor, wenn einer Ware Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht hat. Ob der Konkurrent, der Klage erhebt, selbst Waren erzeugt, welche diese Eigenschaft, die ihr Beklagter zuschreibt, aufweisen, ist irrelevant.Ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG liegt nur dann vor, wenn durch die unwahre Anpreisung der Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorgerufen wird. Ein besonders günstiges Angebot liegt aber bereits dann vor, wenn einer Ware Eigenschaften zugeschrieben werden, die sie nicht hat. Ob der Konkurrent, der Klage erhebt, selbst Waren erzeugt, welche diese Eigenschaft, die ihr Beklagter zuschreibt, aufweisen, ist irrelevant.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 178/53
    Entscheidungstext OGH 13.05.1953 3 Ob 178/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0078955

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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