Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren des Inhaltes, es werde festgestellt, daß der Beklagte die in einem beigehefteten Inventarverzeichnis bezeichneten Gegenstände übernommen habe, betrifft eine Tatsachenfeststellung. Die Feststellung von Tatsachen kann - mit Ausnahme der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - niemals Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038957Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0010OB00199_5300000_001