Norm
UrhG §88Rechtssatz
Als Beauftragter im Sinne des § 88 UrhG ist jeder zu verstehen, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.Als Beauftragter im Sinne des Paragraph 88, UrhG ist jeder zu verstehen, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsgeschäftes dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0077480Im RIS seit
13.05.1953Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025