RS OGH 1953/5/13 3Ob244/53

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Veröffentlicht am 13.05.1953
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Norm

ZPO §148 Abs2

Rechtssatz

Wird infolge falscher Rechtsbelehrung durch das Gericht mit einer Partei, wider welche ein Versäumungsurteil erflossen ist, innerhalb der vierzehn Tage ein Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters zur Abfassung der Berufung an Stelle eines Antrages auf Wiedereinsetzung zu Protokoll genommen, ist der nach Ablauf der vierzehntägigen Frist vom Armenanwalt gestellte Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 244/53
    Entscheidungstext OGH 13.05.1953 3 Ob 244/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036601

Dokumentnummer

JJR_19530513_OGH0002_0030OB00244_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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