Norm
ABGB §1300 ARechtssatz
Die Erteilung einer Auskunft stellt sich gegenüber der Erteilung eines Rates als ein Minderes dar und erzeugt daher eine Haftung nur, wenn eine vertragliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht oder sich die Auskunft als eine unerlaubte Handlung darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026534Dokumentnummer
JJR_19530513_OGH0002_0030OB00337_5300000_001