RS OGH 1953/5/18 3Ob267/53

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Veröffentlicht am 18.05.1953
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Norm

ZPO §467 Ca
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, den Berufungsgrund ausdrücklich zu benennen, sondern es genügt, wenn den Ausführungen der Berufung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welcher Berufungsgrund geltend gemacht wurde. Es genügt demnach, daß den Berufungsausführungen deutlich zu entnehmen ist, daß die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes angefochten wird, um das Berufungsgericht zu verpflichten, die rechtliche Beurteilung einer Prüfung zu unterziehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 267/53
    Entscheidungstext OGH 18.05.1953 3 Ob 267/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0041732

Dokumentnummer

JJR_19530518_OGH0002_0030OB00267_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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