RS OGH 1953/5/20 3Ob242/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1953
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Norm

AVG §58
ZPO §190 C1

Rechtssatz

Ein Gutachten einer Verwaltungsbehörde in einem Zivilprozeß an das anfragende Gericht ist kein Bescheid im Rechtssinn. Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt oder nicht und ob eine Zuschrift einer Behörde bindend sei oder nicht, kann nicht die Behörde entscheiden, von der die Zuschrift erlassen wurde, sondern diejenige, an die die Zuschrift gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 242/53
    Entscheidungstext OGH 20.05.1953 3 Ob 242/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037004

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0030OB00242_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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