Norm
ABGB §919Rechtssatz
Ist weder ausdrücklich vereinbart noch aus den Umständen zu entnehmen, daß die Parteien die pünktliche Erfüllung als Wesensbestimmung des Vertrages aufgefaßt wissen sollten, so kann von einem Fixgeschäft nicht gesprochen werden, mag es auch an der genauen Zeitbestimmung für die Erfüllung nicht fehlen. Eine Einigung auf eine bestimmte Tageszeit der Lieferung vermag nicht den Charakter eines Fixgeschäftes zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018402Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0030OB00312_5300000_002