Norm
ABGB §837 BRechtssatz
Wenn der eine Hälfteteeigentümer einer bäuerlichen Liegenschaft dem anderen Hälfteeigentümer die Bewirtschaftung des gesamten Gutes überträgt mit der Verpflichtung, alljährlich Rechnung zu legen und ihm angemessenen Verköstigung zu gewähren, dann liegt kein Übergabsvertrag vor, sondern lediglich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes durch einen Miteigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015786Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0010OB00107_5300000_001