RS OGH 1953/5/20 1Ob107/53

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Veröffentlicht am 20.05.1953
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Norm

ABGB §837 B
ABGB §1284 Aa

Rechtssatz

Wenn der eine Hälfteteeigentümer einer bäuerlichen Liegenschaft dem anderen Hälfteeigentümer die Bewirtschaftung des gesamten Gutes überträgt mit der Verpflichtung, alljährlich Rechnung zu legen und ihm angemessenen Verköstigung zu gewähren, dann liegt kein Übergabsvertrag vor, sondern lediglich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes durch einen Miteigentümer.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 107/53
    Entscheidungstext OGH 20.05.1953 1 Ob 107/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015786

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0010OB00107_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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