RS OGH 1953/5/20 3Ob312/53, 5Ob778/80, 4Ob581/87

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Veröffentlicht am 20.05.1953
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Norm

ABGB §918 ff Ib2
HGB §373

Rechtssatz

Da bei Annahmeverzug des Käufers die Fälligkeit des Kaufpreises schon im Zeitpunkt des wirklichen Lieferungsanbotes eintritt, bei Zug - um - Zug - Geschäften daher der Käufer durch den Annahmeverzug seinerseits auch in Leistungsverzug gerät, so steht es dem Verkäufer, will er vom Vertrage abgehen, lediglich frei, die Verzögerungsfolgen der §§ 918 ff ABGB auszuüben bzw nach § 373 HGB vorzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018401

Dokumentnummer

JJR_19530520_OGH0002_0030OB00312_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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