Norm
ABGB §918 ff Ib2Rechtssatz
Da bei Annahmeverzug des Käufers die Fälligkeit des Kaufpreises schon im Zeitpunkt des wirklichen Lieferungsanbotes eintritt, bei Zug - um - Zug - Geschäften daher der Käufer durch den Annahmeverzug seinerseits auch in Leistungsverzug gerät, so steht es dem Verkäufer, will er vom Vertrage abgehen, lediglich frei, die Verzögerungsfolgen der §§ 918 ff ABGB auszuüben bzw nach § 373 HGB vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018401Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0030OB00312_5300000_001