RS OGH 1953/5/21 IVZR24/53

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Veröffentlicht am 21.05.1953
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Norm

ABGB §297 A
ABGB §1096

Rechtssatz

Nach der in Norddeutschland geltenden Verkehrsanschauung muß ein fertiges Wohnhaus mit einer vollständigen Beheizungsanlage in den Zimmern und einer Kochgelegenheit in der Küche versehen sein. Dementsprechend sind auch die an der Sammelheizung angeschlossenen Heizkörper oder, wenn die Wohnung auf Gasheizung abgestellt ist, die Gasradiatoren wesentliche Bestandteile nach § 94 II BGB. Dasselbe gilt hinsichtlich des in der Küche aufgestellten Gasherdes. In einem neuzeitlichen Wohnhaus sind auch die Warmwasserbereiter, die dazu bestimmt sind, das Wasser für das Bad zu erhitzen, wesentliche Bestandteile nach § 94 II BGB.

Veröff: MDR 1953,539

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103048

Dokumentnummer

JJR_19530521_AUSL000_0040ZR00024_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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