Norm
StPO §1Rechtssatz
Die lebenslange Kerkerstrafe ist auch dann zu verschärfen, wenn der Verurteilte während der Strafdauer sich eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig macht. Solche Straftaten sind nicht vom Vorstand der Strafanstalt, sondern vom Gericht zu ahnden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0096012Dokumentnummer
JJR_19530522_OGH0002_0050OS00566_5300000_001