RS OGH 1953/5/22 5Os566/53, 9Os205/60

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Veröffentlicht am 22.05.1953
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Norm

StPO §1

Rechtssatz

Die lebenslange Kerkerstrafe ist auch dann zu verschärfen, wenn der Verurteilte während der Strafdauer sich eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig macht. Solche Straftaten sind nicht vom Vorstand der Strafanstalt, sondern vom Gericht zu ahnden.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 566/53
    Entscheidungstext OGH 22.05.1953 5 Os 566/53
    Veröff: JBl 1953 H20,551 = EvBl 1953/552 S 665
  • 9 Os 205/60
    Entscheidungstext OGH 21.06.1960 9 Os 205/60
    nur: Die lebenslange Kerkerstrafe ist auch dann zu verschärfen, wenn der Verurteilte während der Strafdauer sich eines Vergehens oder einer Übertretung schuldig macht. (T1) Veröff: EvBl 1960/323 S 552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0096012

Dokumentnummer

JJR_19530522_OGH0002_0050OS00566_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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