RS OGH 1953/5/27 3Ob334/53, 6Ob360/64, 1Ob679/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1953
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Norm

ZPO §239 Abs2 D
ZPO §261 Abs3
ZPO §396 A
ZPO §399
ZPO §442

Rechtssatz

Kein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO, sondern nur nach § 399 ZPO, wenn Kläger nach Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO vor dem offenbar nicht unzuständigen Gericht zur ersten Verhandlung nicht erscheint.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 334/53
    Entscheidungstext OGH 27.05.1953 3 Ob 334/53
    Veröff: JBl 1953,658
  • 6 Ob 360/64
    Entscheidungstext OGH 23.12.1964 6 Ob 360/64
    Beisatz: Nach Überweisung einer Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist eine Neudurchführung der Verhandlung nicht erforderlich, sondern wie bei einer Erstreckung die neue Verhandlung mit Benutzung des über die erste Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls und der sonstigen Prozeßakten einzuleiten und durchzuführen. (T1)
  • 1 Ob 679/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 1 Ob 679/82
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Streitanhängigkeit wird weder aufgehoben noch sistiert; die beim zuerst angerufenen Gericht durchgeführte erste Tagsatzung behält bei dem Gericht, an das überwiesen wurde, alle ihr gesetzlich zukommenden Fuktionen. Nur die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtes, an das überwiesen wurde, kann noch eingewendet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039724

Dokumentnummer

JJR_19530527_OGH0002_0030OB00334_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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